Verwaltungsgericht Münster weist Klage von Studierenden gegen Ausschluss der Öffentlichkeit bei Hochschulratswahl ab - Studierende bewerten Urteil
JR,TS Freitag, den 07. November 2008 um 14:47 Uhr
Betrachtet man die im Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) festgeschriebenen Entscheidungskompetenzen des Hochschulrates, wird deutlich, warum die Kläger auf die Öffentlichkeit der Sitzung drängten: Er wählt die Mitglieder des Rektorats, muss dem Hochschulentwicklungsplan und dem Wirtschaftsplan der Hochschule zustimmen, bezieht Stellung zum Rechenschaftsbericht des Rektorats, als auch in Angelegenheit der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, entlastet das Rektorat am Ende seiner Amtszeit und kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen, beziehungsweise prüfen. Die Amtszeit des Hochschulrates dauert fünf Jahre. Absetzbar ist er nicht – nicht als Ganzes und auch nicht einzelne Mitglieder.
"Wer ein Amt inne haben will, das derartige Kompetenzen besitzt, muss dies vor der Öffentlichkeit rechtfertigen. Dies ist für alle von einer Entscheidung eines Hochschulrates Betroffenen von entscheidender Bedeutung - also nicht nur für die Studierenden, sondern für ganz Münster", kommentiert Jörg Rostek, Referent für politische Bildung und demokratische Rechte und zweiter Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts. "Wir hofften mit unserer Klage dazu beizutragen, das gesetzlich vorgegebene Wahlverfahren öffentlicher und demokratischer zu gestalten."
"Die Entscheidung des Senats sei ein Akt der Partizipation in einem mehrstufigen Auswahlverfahren gewesen, nicht aber eine Wahl", begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in einer Pressemitteilung. "Die Mitglieder des Hochschulrates würden vom Ministerium bestellt; zuvor müssten der Senat sowie das Ministerium der vom Auswahlgremium vorgeschlagenen Liste zustimmen", heißt es weiter.
Die Kläger teilen diese Meinung nicht. Nach der Begründung des Hochschulfreiheitsgesetz (HFG), durch das der Hochschulrat eingeführt worden ist, wird mehrfach von den gewählten Mitgliedern des Hochschulrats gesprochen. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass es sich um eine Wahl handelt und nicht um eine beamtenrechtliche Ernennung. Verstünde die nordrhein-westfälische Landesregierung ihr Gesetz anders, würde dies die demokratiefeindliche Tendenz des Hochschulfreiheitsgesetzes weiter offenbaren.



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