Bericht des AStA-Rechtsanwalts Wilhelm Achelpöhler, der die Studentin im Prozess vertreten hat:

Wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel auch dann, wenn Haupt- zum Nebenfach gewechselt wird

BAföG futsch, das kann die schlimme Konsequenz eines Fachrichtungswechsels sein. Eine Studierende hat sich jetzt beim Verwaltungsgericht Münster erfolgreich gegen den Verlust der Ausbildungsförderung für ihr Lehramtsstudium gewehrt.

Lehrämtler studieren gleich mehrere Fächer. Deshalb gibt es einen Fachrichtungswechsel - also eine Änderung des Ausbildungsziels  - beim Lehramtstudium recht oft. Deshalb gibt es auch öfters Probleme mit dem BAföG. Unproblematisch ist nur der Fall, wenn ein weiteres Fach dazu genommen wird. Dann liegt nach den Verwaltungsvorschriften der Ämter für Ausbildungsförderung kein Fachrichtungswechsel vor.

Einen der Streitfälle hat jetzt das VG Münster mit Urteil vom 17.5.2022 entschieden. Eine Studierende hatte nach zwei Semestern eines der bisherigen Hauptfächer durch ein anderes Fach ersetzt und das bisherige Fach als Ergänzungsfach fortgeführt. Das ist ein Fachrichtungswechsel. Bafög gibt’s jetzt nur dann, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, also z.B. ein Neigungswandel.

Wechselt ein Studierender die Fachrichtungswechsel das erste Mal und dann auch noch vor dem 3. Semester, soll es nach dem Willen des Gesetzgebers aber im Prinzip keine Probleme mit dem BAföG geben. Denn der für den Fachrichtungswechsel erforderliche „wichtige Grund“ wird nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG von Gesetzes wegen „vermutet.“

Vermutungen können widerlegt werden, auch gesetzliche Vermutungen. Hier meinte das Studierendenwerk, es könne diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Die Studierende habe durch die Fortführung des bisherigen Hauptfachs als Ergänzungsfach ja zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr das Studium dieses Faches durchaus zumutbar sei.

Dem ist das Verwaltungsgericht in Münster nunmehr durch Urteil vom 17.05.2022, Az. 6 K 832/21, entgegengetreten und hat der Studierenden Recht gegeben. Das Studierendenwerk habe die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Hätte die Studierende nur das Hauptfach gewechselt, ohne das bisherige Hauptfach als Ergänzungsfach beizubehalten, hätte unproblematisch ein Fachrichtungswechsel vorgelegen und zwar auch dann, wenn die Studierende dann das alte Hauptfach später als Ergänzungsfach dazu genommen hätte. Dann könne sie nicht schlechter gestellt werden, wenn sie das bisherige Hauptfach gleich als Ergänzungsfach fortführe. Damit kann die Studierende ihr Studium mit voller Ausbildungsförderung abschließen.

 

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